Oftmals wird im Volksmund eine MPU abwertend mit „Idiotentest“ synonymisiert.  

Was ist der sogenannte Idiotentest?

Oftmals wird im Volksmund eine MPU abwertend mit „Idiotentest“ synonymisiert.  Aus bekannten Filmen wie Manta Manta mit den bekannten Schauspielern Till Schweiger, Tina Ruland usw. oder auch Manta – der Film hat sich die MPU im Volksmund etabliert als ein Verfahren, welches dazu führen soll, Autofahrern den Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil diese nicht in der Lage sind, der Straßenverkehrsordnung zu folgen. Oftmals muss ein Verkehrspsychologe aufgesucht werden.

Medizinisch Psychologische Untersuchung

Diese Bezeichnung ist irreführend. Zunächst einmal: die MPU, also die Medizinisch Psychologische Untersuchung soll sowohl die mentale als auch auf die körperliche Fähigkeit zum Führen eines Autos oder eines anderen Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr sicherstellen.

Führerscheinentzug oder Fahrerlaubnisentzug

Die Gründe, welche für den Entzug des Führerscheins bzw. der Fahrerlaubnis führen, sind mannigfaltig: Alkohol am Steuer, Drogen am Steuer, Geschwindigkeitsüberschreitung in geschlossenen Ortschaften oder außerhalb geschlossener Ortschaften, sowie auf der Autobahn. Hinzukommen kann eine psychologische Feststellung darüber, dass aufgrund charakterlicher Gesinnung eine Fahrerlaubnis nicht mehr gegeben ist – sei es, um eine Allgemeingefährdung kategorisch auszuschließen, oder um eine Selbstgefährdung beim Autofahren auszuschließen.

MPU – Idiotentest

Fahrschule

Führerschein

Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrsregelung

Das Regelwerk der Straßenverkehrsordnung sieht hierbei folgendes Regelwerk vor:

(1) 1Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. 2Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in dr Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) 1Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. 2Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. 3Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. 4Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

(2b) 1Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. 2Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. 3Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(3) 1In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. 2Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

(4) 1Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. 2§ 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) 1Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. 2In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(6) 1Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. 2Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. 3Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

(7) 1Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. 2In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.

Fazit: die Komplexität der gesetzgebenden Maßnahmen hat im Sinne des Allgemeinwohls ihre Daseinsberechtigung. Jede Autofahrerin und jeder Autofahrer sollte sich der weitläufigen Konsequenzen bewusst sein, welche zum Beispiel mit einem erhöhten Alkoholpegel vor der Autofahrt oder dem Konsum von Betäubungsmitteln (Drogen) als Sanktionen in Aussicht stehen.

Quelle: Straßenverkehrsgesetz.

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